# Schießbefehl an der Berliner Mauer: Gab es ihn wirklich?

> Die DDR bestritt ihn, doch Befehle, Vorschriften und das Grenzgesetz sahen Schüsse auf Flüchtlinge vor. Wie der Schießbefehl wirkte und wie er 1989 endete.

Veröffentlicht am 27. September 2026. Webseite: https://victimsofthewall.com/de/artikel/schiessbefehl-an-der-berliner-mauer/

Offiziell gab es in der DDR nie einen Schießbefehl, und ihre Führung bestritt öffentlich stets, dass er existierte. Doch von 1961 bis April 1989 verlangten oder erlaubten politische Weisungen, militärische Befehle, Dienstvorschriften, ein Gesetz von 1982 und mündliche Befehle vor Dienstantritt, dass die Grenzsoldaten an der Berliner Mauer Fluchten notfalls mit der Schusswaffe verhinderten. Wer als Grenzsoldat einen Flüchtling tötete, wurde in aller Regel ausgezeichnet und belohnt.

Von den 101 Flüchtlingen, die an der Berliner Mauer ums Leben kamen, wurden 68 erschossen. Der erste war [Günter Litfin](https://victimsofthewall.com/victims/litfin-guenter/) am 24. August 1961, der letzte [Chris Gueffroy](https://victimsofthewall.com/victims/gueffroy-chris/) am 5. Februar 1989. Die Gesamtbilanz steht im Artikel [Wie viele Menschen starben an der Berliner Mauer?](https://victimsofthewall.com/de/artikel/wie-viele-menschen-starben-an-der-berliner-mauer/)

## „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten“

Diesen mündlichen Befehl erhielten die DDR-Grenzsoldaten bis in die 1980er Jahre jeden Tag vor Dienstantritt, bevor sie auf ihre Posten im Todesstreifen zogen. Die Chronik der Mauer nennt Todesschüsse auf Flüchtlinge einen entscheidenden Eckpfeiler des DDR-Grenzregimes. Der Historiker Hans-Hermann Hertle schreibt, die SED-Führung habe von Beginn an keinen Zweifel gehabt, dass nur die Androhung des Todes, und in letzter Konsequenz die Tötung, die massenhafte Flucht der Bevölkerung dauerhaft unterbinden könne.

## Die ersten Befehle nach dem Mauerbau 1961/62

Schon am 22. August 1961 erhielt Albert Norden, im ZK der SED Sekretär für Propaganda, vom Politbüro den Auftrag, in Nationaler Volksarmee und Volkspolizei schriftliche Erklärungen von Gruppen, Zügen und Kompanien einzuholen: Wer die Gesetze der DDR verletze, werde notfalls „durch Anwendung der Waffe zur Ordnung gerufen“. Hunderten von Menschen gelang auch in den ersten Wochen nach dem Mauerbau noch die Flucht (viele Fluchten sind auf [berlinwallescapes.com](https://berlinwallescapes.com) dokumentiert), und 85 Volkspolizisten setzten sich in den Westen ab. Daraufhin bekräftigte Erich Honecker, als Politbüromitglied für die Abriegelung zuständig, am 20. September 1961 die Weisung, „gegen Verräter und Grenzverletzer (...) die Schusswaffe anzuwenden“.

Am 6. Oktober 1961 folgte der erste Befehl des Verteidigungsministers dazu. Der Befehl Nr. 76/61 für das Kommando Grenze der Nationalen Volksarmee verpflichtete dessen Wachen, Posten und Streifen an der Staatsgrenze West und Küste, die Schusswaffe in mehreren Fällen anzuwenden, darunter zur Festnahme von Personen, die auf den Anruf „Halt - stehenbleiben - Grenzposten“ oder nach einem Warnschuss nicht stehen blieben, offensichtlich die Grenze zu verletzen versuchten und nicht anders festgenommen werden konnten. Geschossen werden durfte nur in Richtung DDR-Gebiet oder parallel zur Grenze, nicht aber auf Angehörige ausländischer Armeen und Militärverbindungsmissionen, auf Angehörige diplomatischer Vertretungen und auf Kinder. Nach Hertle gingen diese Regeln in den folgenden Jahren mit nur geringen Änderungen in die Dienstvorschriften ein. (Die Berliner Grenzbrigaden unterstanden im ersten Jahr der Mauer noch dem DDR-Innenministerium, erst im August 1962 dem Verteidigungsministerium.)

1962 befahl der Verteidigungsminister, die Schießausbildung so zu organisieren, dass jeder Grenzsoldat ein ausgezeichneter Schütze werde, der jedes stehende oder sich bewegende Ziel „mit dem ersten Schuss (Feuerstoß) bei Tag und Nacht zu vernichten“ vermochte. Spätere Vorschriften ergänzten, der Gebrauch der Schusswaffe sei „die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen“ und nur zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos blieben oder die Lage keine anderen Maßnahmen zuließ.

Der Grenzpolizist [Peter Göring](https://victimsofthewall.com/victims/goering-peter/) wurde am 23. Mai 1962 am Spandauer Schifffahrtskanal von einem Querschläger tödlich getroffen, als er selbst gezielt auf einen 14-jährigen Flüchtling schoss. Seine Biografie wertet das als Verstoß gegen die Schusswaffengebrauchsbestimmungen, nach denen die Waffe weder gegen Kinder eingesetzt noch in westliche Richtung abgefeuert werden durfte.

## Honecker im Nationalen Verteidigungsrat, 3. Mai 1974

1971 hatte Honecker Walter Ulbricht als Erster Sekretär des ZK der SED und als Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates abgelöst. Das Protokoll der 45. Sitzung des Rates vom 3. Mai 1974 hält seine Gesichtspunkte zur Lage an der Grenze fest: Überall müsse ein „einwandfreies Schußfeld“ gewährleistet sein; nach wie vor müsse bei Grenzdurchbruchsversuchen „von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden“, und die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt hätten, seien „zu belobigen“. An den jetzigen Bestimmungen, so Honecker laut Protokoll weiter, werde sich diesbezüglich „weder heute noch in Zukunft etwas ändern“.

## Das Grenzgesetz von 1982 und sein § 27

Am 25. März 1982 beschloss die Volkskammer das Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzgesetz). Sein § 27 über die Anwendung von Schusswaffen nennt sie „die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen“, zulässig nur, wenn körperliche Einwirkung erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg versprach. Nach Absatz 2 war der Schusswaffengebrauch „gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt“, ebenso, um Personen festzunehmen, gegen die der dringende Verdacht eines Verbrechens bestand. Grundsätzlich war er durch Zuruf oder Warnschuss anzukündigen, es sei denn, eine unmittelbar bevorstehende Gefahr ließ sich nur durch gezielte Schüsse abwenden. Nicht geschossen werden durfte, wenn Unbeteiligte gefährdet werden konnten oder die Betroffenen „dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter“ waren; gegen Jugendliche und Frauen sollten Schusswaffen nach Möglichkeit nicht angewendet werden. Das Leben war nach Möglichkeit zu schonen, Verletzten Erste Hilfe zu leisten.

Politische Strafgesetze der DDR stuften Fluchtversuche unter bestimmten Bedingungen als Verbrechen ein. Hertle schreibt, die Volkskammer habe der Praxis der Todesschüsse mit dem Grenzgesetz eine „gesetzliche Fassade“ verschafft. Nach den Worten des Landgerichts Berlin sollte der „Eindruck einer allen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Legitimation“ entstehen, ohne dass sich an der bisherigen Praxis irgendetwas ändern sollte.

## Wie der Schießbefehl in der Praxis wirkte

Nach Hertle ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem die politische oder militärische Spitze der DDR gegen einen Todesschützen ermitteln ließ, um zu prüfen, ob er die Waffe rechtmäßig eingesetzt hatte. Im Gegenteil: Grenzsoldaten, die an der Grenze getötet hatten, erhielten in aller Regel Auszeichnungen und Belohnungen: die „Medaille für vorbildlichen Grenzdienst“, Geld- und Sachgeschenke, Beförderungen. Die Grenzsoldaten, die am 18. Februar 1968 auf [Elke](https://victimsofthewall.com/victims/weckeiser-elke/) und [Dieter Weckeiser](https://victimsofthewall.com/victims/weckeiser-dieter/) schossen, wurden belobigt und mit dieser Medaille ausgezeichnet. Dabei war der Schusswaffeneinsatz nach den späteren polizeilichen Aussagen der meisten dort eingesetzten Offiziere und Soldaten objektiv nicht erforderlich gewesen.

Die Staatssicherheit war Teil des Systems. Nach dem MfS-Lexikon des Bundesarchivs sollte an der Grenze auf keinen Fall Dienst tun, wer den Schuss auf Flüchtende verweigerte oder selbst fluchtverdächtig war. Wer für die Grenztruppen in Frage kam, wurde vorab von der zuständigen MfS-Kreisdienststelle heimlich überprüft; ohne ihre Zustimmung fand nicht einmal die Musterung statt. Bei den Untersuchungen von Fluchtversuchen wurde nach demselben Lexikon eine geglückte Flucht schwerer gewichtet als die Tötung eines Flüchtlings: Auch wer Befehle zweifelsfrei überschritt oder bereits gestellte Flüchtlinge „regelrecht exekutiert“ hatte, musste als Grenzsoldat keine strafrechtlichen Folgen fürchten.

Der Druck reichte bis in die eigenen Reihen. Die Biografie von [Günter Seling](https://victimsofthewall.com/victims/seling-guenter/), der am 29. September 1962 bei dichtem Nebel von einem Kameraden angeschossen wurde, weil dieser ihn für einen Flüchtling hielt, folgert, der Druck, „so genannte Grenzdurchbrüche“ zu verhindern, sei derart groß gewesen, dass Posten im Zweifel sogar auf eigene Kameraden feuerten. Siehe auch [Getötete Grenzsoldaten an der Berliner Mauer](https://victimsofthewall.com/de/artikel/getoetete-grenzsoldaten-an-der-berliner-mauer/).

Kamen Schüsse an der Grenze der SED-Führung politisch ungelegen, etwa rund um Staatsbesuche, wurde der Schießbefehl zeitweise ausgesetzt; Hertle nennt als Beispiel den DDR-Besuch von Bundeskanzler Helmut Schmidt im Dezember 1981. Waren sie unter sich, nannten Mitglieder der SED-Führung den Schießbefehl nach seiner Darstellung durchaus beim Namen. Er zitiert Stasi-Minister Erich Mielke, der im engsten Kreis bei der Vorbereitung der Sicherheitsmaßnahmen für die Weltjugendfestspiele 1973 in Ost-Berlin erklärte: „Der Schießbefehl wird natürlich nicht aufgehoben.“

## Der Stasi-Aktenfund von 2007

Im August 2007 stellte die Magdeburger Außenstelle der Stasi-Unterlagen-Behörde ein Dokument vor, das angeblich erstmals einen schriftlichen Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze belegte. Nach Angaben der BBC handelte es sich um ein siebenseitiges Schriftstück vom 1. Oktober 1973, gefunden unter den Unterlagen eines DDR-Grenzsoldaten. Die Neue Zürcher Zeitung zitierte daraus: „Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schusswaffe“, auch dann nicht, wenn Grenzdurchbrüche mit Frauen und Kindern erfolgten. Behördenchefin Marianne Birthler sprach von einem neuen und sehr wichtigen Fund. Der BBC zufolge begründete sie dies gegenüber einer Zeitung damit, dass die früheren politischen Führer weiterhin bestritten, dass es einen Schießbefehl gegeben habe.

Bald zeigte sich ein anderes Bild. Wie die NZZ berichtete, hatte ein Forscher der Behörde den identischen Wortlaut bereits 1997 in einem Band mit DDR-Dokumenten veröffentlicht, und tags darauf musste Birthler einräumen, dass der Fund seit langem bekannt sei. Außerdem stellte die Behörde klar, das Schreiben sei kein an die Grenztruppen gerichteter Befehl gewesen. Nach Darstellung der Zeitung war es eine Anweisung an eine Stasi-Einheit, die fahnenflüchtige Grenzsoldaten jagte. Das Dokument allein sei daher kein Beleg eines allgemeinen Schießbefehls, folgerte die NZZ; ein faktischer Schießbefehl liege ohnehin seit 1982 schriftlich vor, in § 27 des Grenzgesetzes.

## Wie Historiker und Gerichte den Schießbefehl bewerten

In den Strafprozessen nach 1990 wiesen die einstigen Spitzenfunktionäre und Generäle der DDR entschieden zurück, dass es je einen Schießbefehl gegeben habe. Verteidigungsminister Heinz Keßler hatte schon in einem Interview in der „Zeit“ vom 30. September 1988 erklärt: „Es hat nie - nie! - einen Schießbefehl gegeben.“ Formaljuristisch, so Hertle und die Chronik der Mauer, begründeten Gesetze, Dienstvorschriften und Befehle zum Schusswaffengebrauch lediglich einen „Erlaubnistatbestand“, nicht jedoch die Verpflichtung zum Todesschuss; so sahen es auch die Strafgerichte. Hertle wendet ein, politische Strafgesetze, die Erziehung der jungen Soldaten zu bedingungslosem Hass auf den Feind sowie Lob und Prämien für Todesschützen hätten die „Erlaubnis“ nahe an eine Pflicht gerückt.

Die Gerichte ließen das Grenzgesetz nicht als Rechtfertigung gelten. Wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1996 wiedergibt, folgte das Landgericht Berlin dabei dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992: Die auf § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes beruhende Staatspraxis sei nicht geeignet gewesen, die Täter zu rechtfertigen, denn sie habe „offensichtlich und unerträglich gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit“ und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht selbst entschied, der strikte Vertrauensschutz des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) müsse zurücktreten, wenn der Träger der Staatsmacht „für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet“. Mehr zur Strafverfolgung steht im Artikel [Mauerschützenprozesse](https://victimsofthewall.com/de/artikel/mauerschuetzenprozesse/).

## Das Ende des Schießbefehls im April 1989

Als Hans Otto Bräutigam, der Ständige Vertreter der Bundesrepublik in Ost-Berlin, am 19. Dezember 1988 verabschiedet wurde, gab Honecker ihm mit auf den Weg, Verteidigungsminister Keßler habe kürzlich erklärt, „dass es keinen Schießbefehl (mehr) gebe“; wenn jetzt noch Schüsse fielen, seien es Warnschüsse. Chris Gueffroy und sein Freund hatten von Freunden gehört, der Schießbefehl sei ausgesetzt. Er galt jedoch nach wie vor. Am 5. Februar 1989 wurde Gueffroy am Britzer Zweigkanal zwischen Treptow und Neukölln erschossen, der letzte Flüchtling, der an der Mauer durch Schüsse von Grenzposten getötet wurde.

Dem folgenden Proteststurm war die SED-Führung nach Hertles Urteil politisch nicht mehr gewachsen. Mitte Januar 1989 hatte die DDR das Wiener KSZE-Abkommen unterzeichnet und sich darin verpflichtet, das Recht jedes Menschen, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen, uneingeschränkt zu achten. Honecker gab die Weisung zur Aufhebung des Schießbefehls nur mündlich, in einem Gespräch mit dem ZK-Sekretär für Sicherheit, Egon Krenz; dieser unterrichtete am 2. April 1989 den stellvertretenden Verteidigungsminister Fritz Streletz. In der Niederschrift über die Rücksprache vom 3. April, bei der Streletz die Führung der Grenztruppen unterrichtete, heißt es: „Es darf nicht auf fliehende Menschen geschossen werden, wenn es keinen Schießbefehl gibt.“ Nach Hertle und der Bundesregierung ließ Honecker außerdem ausrichten: „Lieber einen Menschen abhauen lassen, als in der jetzigen politischen Situation die Schusswaffe anzuwenden.“ Gegen 19 Uhr am 3. April gab der Chef der Grenztruppen die Anweisung mündlich an alle Grenzkommandos weiter: Um Grenzdurchbrüche zu verhindern, war die Schusswaffe nicht mehr einzusetzen; erlaubt blieb sie nur, wenn das eigene Leben bedroht war. Am 4. April war die Anweisung bis zu den Grenzposten bekanntgemacht.

Fünf Tage nach der Aufhebung, am 8. April 1989, stoppte ein Passkontrolleur am Grenzübergang Chausseestraße zwei Flüchtlinge mit einem Warnschuss. Die Passkontrolleure trugen die Uniformen der Grenztruppen, waren aber Angehörige des MfS, und über die Aufhebung des Schießbefehls war das MfS nach Hertle nicht unterrichtet worden. Eine Niederschrift der MfS-Hauptabteilung I beim Kommando der Grenztruppen vom 12. April 1989 hält allerdings fest, dass der Zugführer der Passkontrolleinheit an der Chausseestraße schon am 5. April mit dem Inhalt des Befehls vertraut gemacht worden war. Nach der Chronik der Bundesregierung sind danach keine Schüsse an der Berliner Mauer mehr bekannt geworden; offiziell hob erst die Regierung Modrow den Schießbefehl am 21. Dezember 1989 auf. Die letzten Todesopfer an der Mauer behandelt der Artikel [Letzte Todesopfer der Berliner Mauer](https://victimsofthewall.com/de/artikel/letzte-todesopfer-der-berliner-mauer/).

Rund sieben Monate später fiel die Mauer, und, wie Hertle schreibt, „kein Schuss störte das Freudenfest“.

## Fragen und Antworten

**Gab es an der Berliner Mauer einen Schießbefehl?**

Offiziell nicht: Die DDR-Führung bestritt öffentlich stets, dass es ihn gab. Doch Weisungen und Befehle ab 1961, spätere Dienstvorschriften, das Grenzgesetz von 1982 und mündliche Befehle vor Dienstantritt verlangten oder erlaubten, dass die Grenzsoldaten Fluchten notfalls mit der Schusswaffe verhinderten. Todesschützen wurden in aller Regel ausgezeichnet und belohnt.

**Was stand im Schießbefehl?**

Der Befehl Nr. 76/61 des Verteidigungsministers vom 6. Oktober 1961 verpflichtete die Grenztruppen der NVA an der Staatsgrenze West und Küste unter anderem, die Schusswaffe zur Festnahme von Personen anzuwenden, die auf Anruf oder Warnschuss nicht stehen blieben und offensichtlich die Grenze zu verletzen versuchten, wenn es keine andere Möglichkeit zur Festnahme gab. Die Berliner Grenzbrigaden unterstanden damals noch dem Innenministerium. Bis in die 1980er Jahre wurden die Grenzsoldaten täglich mit dem mündlichen Befehl „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten“ in den Dienst geschickt.

**Welches Stasi-Dokument zum Schießbefehl wurde 2007 vorgestellt?**

Im August 2007 stellte die Magdeburger Außenstelle der Stasi-Unterlagen-Behörde ein Schriftstück vor, das dazu aufforderte, auch bei Grenzdurchbrüchen mit Frauen und Kindern nicht mit der Schusswaffe zu zögern. Wie die Neue Zürcher Zeitung berichtete, war der Wortlaut schon 1997 veröffentlicht worden, und es handelte sich nicht um einen Befehl an die Grenztruppen, sondern um eine Anweisung an eine Stasi-Einheit.

**Wann wurde der Schießbefehl aufgehoben?**

Nach der Erschießung von Chris Gueffroy am 5. Februar 1989 wurden die Grenztruppen am 3. April 1989 mündlich angewiesen, die Schusswaffe nicht mehr zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen einzusetzen; schießen durften sie nur noch bei Bedrohung des eigenen Lebens. Offiziell hob die Regierung Modrow den Schießbefehl erst am 21. Dezember 1989 auf.

## Quellen

1. Hans-Hermann Hertle: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten“, bpb (2012): https://www.bpb.de/themen/deutsche-einheit/deutsche-teilung-deutsche-einheit/52462/grenzverletzer-sind-festzunehmen-oder-zu-vernichten/
2. Chronik der Mauer: Das Grenzsystem: https://www.chronik-der-mauer.de/180123/das-grenzsystem
3. Chronik der Mauer: Befehl Nr. 76/61, Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch für das Kommando Grenze der NVA, 6. Oktober 1961: https://www.chronik-der-mauer.de/material/179376/bestimmungen-ueber-den-schusswaffengebrauch-fuer-das-kommando-grenze-der-nationalen-volksarmee-der-ddr-6-oktober-1961
4. Chronik der Mauer: Protokoll der 45. Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, 3. Mai 1974 (Auszug): https://www.chronik-der-mauer.de/material/180385/protokoll-der-45-sitzung-des-nationalen-verteidigungsrates-der-ddr-3-mai-1974-auszug
5. Chronik der Mauer: Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzgesetz), 25. März 1982: https://www.chronik-der-mauer.de/material/180391/gesetz-ueber-die-staatsgrenze-der-ddr-grenzgesetz-25-maerz-1982
6. Chronik der Mauer: Zur Aufhebung des Schießbefehls, 12. April 1989: https://www.chronik-der-mauer.de/material/180328/zur-aufhebung-des-schiessbefehls-12-april-1989
7. Stasi-Mediathek: Protokoll über die Rücksprache beim Minister für Nationale Verteidigung zur Aufhebung des Schießbefehls: https://www.stasi-mediathek.de/medien/protokoll-ueber-die-ruecksprache-beim-minister-fuer-nationale-verteidigung-zur-aufhebung-des-schiessbefehls/
8. Bundesarchiv: April 1989 – Aufhebung des Schießbefehls und Differenzen mit dem KGB: https://www.bundesarchiv.de/themen-entdecken/online-entdecken/storys/die-stasi-im-jahr-1989/april-1989/
9. Bundesarchiv (Stasi-Unterlagen-Archiv), MfS-Lexikon: Grenzsicherung: https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/stasi-unterlagen-einsehen/hinweise-zum-mfs/mfs-lexikon/detail/grenzsicherung/
10. Bundesregierung: 3. April 1989 – Aufhebung des Schießbefehls: https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/deutsche-einheit/aufhebung-des-schiessbefehls-389974
11. Neue Zürcher Zeitung: Die Stasi-Behörde kennt ihre Archive nicht (14. August 2007): https://www.nzz.ch/die_stasi-behoerde_kennt_ihre_archive_nicht-1.540760
12. BBC News: E German 'licence to kill' found (12. August 2007): http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/6943093.stm
13. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1996 (2 BvR 1851/94 u. a.): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/10/rs19961024_2bvr185194.html
14. LeMO (Haus der Geschichte): Erich Honecker: https://www.hdg.de/lemo/biografie/erich-honecker.html
15. Hertle/Nooke, Die Todesopfer an der Berliner Mauer 1961–1989. Bilanz eines Forschungsprojekts (Stand August 2017): https://www.stiftung-berliner-mauer.de/sites/default/files/media/standorte/sbm/historischer%20ort/themen/2017_08_08_hertle_nooke_berliner_mauer_todesopfer.pdf
16. Chronik der Mauer: Chris Gueffroy: https://www.chronik-der-mauer.de/todesopfer/171315/gueffroy-chris
17. Chronik der Mauer: Dieter und Elke Weckeiser: https://www.chronik-der-mauer.de/todesopfer/171366/weckeiser-dieter-und-elke
18. Chronik der Mauer: Peter Göring: https://www.chronik-der-mauer.de/todesopfer/171430/goering-peter
19. Chronik der Mauer: Günter Seling: https://www.chronik-der-mauer.de/todesopfer/171432/seling-guenter

Zitiervorschlag: „Schießbefehl an der Berliner Mauer: Gab es ihn wirklich?“, Todesopfer an der Berliner Mauer, Berlin Experiences. https://victimsofthewall.com/de/artikel/schiessbefehl-an-der-berliner-mauer/
