Mauerschützenprozesse: Grenzsoldaten, Generäle und Politbüro
Nach 1990 klagte die Berliner Staatsanwaltschaft 246 Personen wegen Gewalttaten an der Mauer an, 132 wurden verurteilt. Die Mauerschützenprozesse im Überblick.
Nach der deutschen Einheit mussten sich vor Gericht sowohl Grenzsoldaten verantworten, die an der Berliner Mauer auf Menschen geschossen hatten, als auch die militärischen und politischen Befehlsgeber. Die Berliner Staatsanwaltschaft erhob wegen der Gewalttaten an der Mauer insgesamt 112 Anklagen gegen 246 Personen; 132 Angeklagte wurden rechtskräftig verurteilt, knapp die Hälfte der Angeklagten wurde freigesprochen. Die Strafen stiegen mit dem Rang: Die Todesschützen erhielten in der Regel Freiheitsstrafen auf Bewährung, Mitglieder der DDR-Führung mehrjährige Freiheitsstrafen.
Diese Verfahren sind als Mauerschützenprozesse bekannt. Der folgende Überblick zeigt, was vor Gericht geschah, welche Rechtsfragen die Gerichte zu beantworten hatten und wie einzelne Verfahren ausgingen. Um die Befehle hinter den Schüssen geht es im Artikel über den Schießbefehl an der Berliner Mauer.
Wie die Fälle vor Gericht kamen
Die SED-Führung wusste nach der Bilanz des Forschungsprojekts über die Todesopfer von Anfang an, dass Gewalttaten an der Mauer im Westen erfasst wurden: Die West-Berliner Polizei nahm sie auf, die Staatsanwaltschaft in West-Berlin befasste sich mit ihnen, und in Salzgitter prüfte und dokumentierte die Zentrale Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltungen jeden Fall, von dem sie erfuhr, unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.
Mehrfach ergriffen Angehörige selbst die Initiative. Die Mutter von Chris Gueffroy, der am 5. Februar 1989 erschossen worden war, erstattete am 12. Januar 1990 beim DDR-Generalstaatsanwalt Strafanzeige gegen Unbekannt; nach der Vereinigung lagen die Ermittlungen bei der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität. Im Juli 1990 erstatteten die Schwestern von Peter Fechter Strafanzeige; die Ermittlungen, die sie damit auslösten, endeten mit der Verurteilung von zwei Schützen. Der Vater von Michael Schmidt bemühte sich schon Mitte Dezember 1989 bei der DDR-Staatsanwaltschaft um Aufklärung, intensive Ermittlungen leitete die Berliner Staatsanwaltschaft aber erst nach der Vereinigung ein.
Der erste Mauerschützenprozess: der Fall Chris Gueffroy
Der Fall Chris Gueffroy stand am Anfang einer langen Folge von Strafverfahren, in denen sich Todesschützen und ihre Vorgesetzten verantworten mussten. Die Schüsse auf ihn und seinen Freund waren die letzten Todesschüsse an der Mauer. Unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit erhob die Staatsanwaltschaft Berlin am 27. Mai 1991 Anklage gegen vier frühere DDR-Grenzsoldaten. Das Landgericht Berlin sprach am 20. Januar 1992 den Todesschützen des Totschlags schuldig und verhängte drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe; die übrigen Angeklagten erhielten Bewährungsstrafen oder wurden freigesprochen.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil am 25. März 1993 auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. Das Landgericht, so der Bundesgerichtshof, habe zu wenig gewürdigt, dass der Schütze den untersten Platz in der militärischen Rangordnung einnahm und anders als die noch nicht belangten Funktionsträger „in gewisser Weise auch Opfer des Grenzregimes gewesen“ sei. Gueffroys Biografie zufolge schuf der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil einen Präzedenzfall: Nahezu alle späteren Verfahren folgten dieser Rechtsprechung, die die Mauerschützen entlastete. In der neuen Verhandlung verurteilte das Landgericht Berlin den Todesschützen am 14. März 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; sein Postenführer blieb „mangels festzustellenden Tötungsvorsatzes“ straffrei.
Am 5. Februar 1992 verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Grenzsoldaten, die im Dezember 1984 Michael Schmidt erschossen hatten, wegen gemeinschaftlichen Totschlags; die Strafen, ein Jahr und sechs Monate für den einen, ein Jahr und neun Monate für den anderen, setzte es zur Bewährung aus. „Sie wollten ihn nicht töten, erkannten aber die Möglichkeit eines tödlichen Treffers“, stellte das Gericht fest.
Welche Strafen erhielten die Mauerschützen?
Der Historiker Hans-Hermann Hertle zählt in seiner Bilanz der Berliner Verfahren 132 Angeklagte, die wegen verschiedener Totschlagsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden: zehn Mitglieder der SED-Führung, 42 Mitglieder der militärischen Führung und 80 Grenzsoldaten. Die Strafen waren nach der Stellung in der militärischen und politischen Hierarchie gestaffelt. Für Todesschützen und Grenzposten nennt seine Übersicht 6 bis 24 Monate, in der Regel auf Bewährung. Insgesamt fielen die Strafen nach Hertles Urteil „überraschend niedrig“ aus.
Hinzu kamen 31 Verfahren der Staatsanwaltschaft Neuruppin zu Taten am Außenring um West-Berlin, mit 21 Anklagen gegen 39 Todesschützen und 10 Anklagen gegen 12 Offiziere der Grenztruppen. Neunzehn Todesschützen erhielten dort wegen Totschlags Freiheitsstrafen auf Bewährung, 17 Angeklagte wurden freigesprochen, und alle 12 Offiziere wurden zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.
Strafmildernd wirkte sich nach Hertle unter anderem aus, dass die Angeklagten in die Hierarchie eines totalitären Systems eingebunden und dauernder politischer Indoktrination ausgesetzt gewesen waren, dass die Taten lange zurücklagen und dass manche zur Tatzeit noch jugendlich waren. Im Fall von Werner Probst, der am 14. Oktober 1961 an der Ausstiegsleiter der West-Berliner Kaimauer tödlich getroffen wurde, sprach das Landgericht Berlin im Mai 1995 drei frühere Grenzposten des gemeinschaftlichen Totschlags schuldig. Wie in den meisten Mauerschützenprozessen ging das Gericht bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten davon aus, dass sie die Tat „aufgrund einer – wenn auch offensichtlich rechtswidrigen – Befehlslage innerhalb einer Hierarchie begangen haben, an deren unterem Ende sie selbst standen“.
Typische Urteile, wie sie in den Biografien der Todesopfer festgehalten sind:
- Günter Litfin, das erste Opfer des Schießbefehls in Berlin: 1997 sprach das Landgericht Berlin zwei Angehörige der Transportpolizei, die damals geschossen hatten, des gemeinschaftlich begangenen Totschlags schuldig. Sie erhielten ein Jahr beziehungsweise ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Gericht gab selbst zu bedenken, „wie wenig alle einschlägigen Verurteilungen dem Unrechtscharakter der Taten gerecht werden“.
- Peter Fechter: Das Landgericht Berlin sprach 1997 zwei Schützen des Totschlags schuldig. Das Gericht verhängte Freiheitsstrafen von 20 und 21 Monaten und setzte beide zur Bewährung aus.
- Manfred Weylandt, der im Februar 1972 beim Durchschwimmen der Spree von einer Kugel getroffen wurde und ertrank: Erst 1993, 21 Jahre nach der Tat, sprach das Landgericht Berlin die beiden Todesschützen des gemeinschaftlich begangenen Totschlags schuldig; es verhängte ein Jahr und zehn Monate Jugendstrafe auf Bewährung.
Einige Verfahren endeten anders. Walter Kittel wurde im Oktober 1965 in Kleinmachnow erschossen, nachdem die Posten ihn bereits gestellt hatten. Das Bezirksgericht Potsdam wandte im Dezember 1992 das Strafgesetzbuch der DDR an und verurteilte einen früheren Grenzsoldaten wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe; nach Kittels Biografie wertete der Bundesgerichtshof die Tat ein Jahr später als Revisionsinstanz als Mord und setzte die Strafe auf zehn Jahre herauf. Der Todesschütze im Fall des West-Berliner Geschäftsmanns Hermann Döbler, der 1965 auf dem Teltowkanal mit seinem Motorboot die auf dem Wasser nicht erkennbare Grenzlinie überfahren hatte, erhielt 1993 vor dem Landgericht Berlin sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord; nach Döblers Biografie gehört das zu den höchsten Strafen, die je gegen einen Mauerschützen verhängt wurden.
Im Fall Willi Block ließ sich nicht klären, wer die tödlichen Schüsse abgegeben hatte, obwohl das Gericht es für sehr wahrscheinlich hielt, dass es der Regimentskommandeur war. Verurteilt wurde er zunächst nur wegen versuchten Totschlags; nachdem die Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben und der Bundesgerichtshof entschieden hatte, lautete das Urteil auf vollendeten Totschlag und drei Jahre Haft ohne Bewährung. Im Fall von Dr. Johannes Muschol, der im März 1981 erschossen worden war, verhängte das Landgericht Berlin 1996 gegen den Todesschützen drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags.
Freisprüche und eingestellte Verfahren
Knapp die Hälfte der Angeklagten wurde freigesprochen. Hertle nennt als Gründe, dass in manchen Fällen der Todesschütze nicht mehr zu ermitteln und in anderen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen war. Gegen den Posten, der Herbert Mende 1962 an der Glienicker Brücke in Potsdam angeschossen hatte, löste Mendes Vater nach 1990 ein Ermittlungsverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin stellte es im Herbst 1996 ein, weil sie dem Schützen keine Tötungsabsicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Nach einer Beschwerde des Vaters nahm sie die Ermittlungen wieder auf, stellte das Verfahren mit Schreiben vom 25. Februar 1997 aber zum zweiten Mal ein. Der Vater legte erneut Beschwerde ein; der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg lehnte eine Anklage jedoch ab, weil er keine Aussicht auf eine Verurteilung sah.
Schüsse auf bewaffnete Deserteure werteten die Gerichte anders. Der NVA-Soldat Michael Kollender war im April 1966 während seines Postendienstes geflohen, uniformiert und mit geladener Maschinenpistole. Im Herbst 1995 sprach das Landgericht Berlin den mutmaßlichen Todesschützen frei; ein anderer Schütze wurde wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Revisionsverfahren sprach der Bundesgerichtshof auch ihn frei. Seine Begründung: Nach dem Militärstrafgesetz der DDR von 1962 sei Fahnenflucht ein Verbrechen gewesen, und in diesem „Spezialfall“ hätten die Schützen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht offensichtlich erkennen können; die Tötung sei daher entschuldigt.
Die Prozesse gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates und des Politbüros
Erich Honecker, früher Generalsekretär der SED und Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, wurde wegen der Tötung von Flüchtlingen an der Grenze angeklagt; die Staatsanwaltschaft warf ihm mehrfachen Totschlag vor. Am 29. Juli 1992 kam er nach Berlin, bereits an Leberkrebs erkrankt, und wurde in Untersuchungshaft genommen. Am 12. November 1992 begann vor dem Landgericht Berlin der Prozess gegen ihn und weitere Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Nach einer Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichts, das es für unvereinbar mit der Menschenwürde des todkranken Angeklagten hielt, Prozess und Haft fortzusetzen, wurde das Verfahren gegen Honecker am 12. Januar 1993 eingestellt. Kurz darauf reiste er nach Chile aus; er starb am 29. Mai 1994 in Santiago de Chile.
Andere Mitglieder der Führung wurden verurteilt. Am 16. September 1993 verurteilte das Landgericht Berlin die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates Heinz Keßler und Fritz Streletz wegen Anstiftung zum Totschlag zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren und sechs Monaten. Zu den Todesfällen in diesem Verfahren gehörten die von Michael Schmidt und Chris Gueffroy. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil am 26. Juli 1994 auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft ab: Die Angeklagten waren nach seiner Auffassung als mittelbare Täter des Totschlags zu bestrafen. Die Strafen für Keßler und Streletz blieben unverändert.
Knapp zwei Jahre dauerte die Hauptverhandlung gegen Egon Krenz, Günter Schabowski und Günther Kleiber, drei frühere Mitglieder des Politbüros; am 25. August 1997 verkündete das Landgericht Berlin in Moabit sein Urteil. Krenz erhielt wegen Totschlags eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, Schabowski und Kleiber je drei Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht hielt Krenz für mitverantwortlich am Tod von vier Flüchtlingen zwischen 1984 und 1989: Michael Schmidt, Michael Bittner, Lutz Schmidt und Chris Gueffroy. Schabowski und Kleiber wurden für den Tod der drei zuletzt Genannten verantwortlich gemacht. In der Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter Josef Hoch nach dem Bericht des Tagesspiegels, ein Staat, der seine Bürger im Verborgenen umgebracht habe, sei sich des Unrechts bewusst gewesen. Der Bundesgerichtshof verwarf am 8. November 1999 die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Hertles Übersicht nennt für Mitglieder der SED-Führung Strafen von 36 bis 78 Monaten, für Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates 60 bis 90 Monate.
Verstießen die Urteile gegen das Rückwirkungsverbot?
Die Angeklagten machten geltend, die Schüsse seien nach den Vorschriften der DDR zur Tatzeit gerechtfertigt gewesen; sie nachträglich zu bestrafen, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Zwei höchste Gerichte wiesen dieses Argument zurück.
Am 24. Oktober 1996 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden von drei früheren Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates und eines früheren Angehörigen der DDR-Grenztruppen zurück. Nach dem Beschluss ist das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG absolut. Es beruhe aber auf dem besonderen Vertrauen in Strafgesetze, die ein an die Grundrechte gebundener demokratischer Gesetzgeber erlassen hat. Diese Grundlage fehle, wenn die Staatsmacht schwerstes kriminelles Unrecht durch Rechtfertigungsgründe straflos stelle, indem sie jenseits des geschriebenen Rechts dazu auffordere, es begünstige und damit die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte schwer missachte. „Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG muß dann zurücktreten“, heißt es in den Leitsätzen.
Wie Hertle erläutert, prüften die Gerichte vorab, ob das Töten eines Menschen schon nach DDR-Recht strafbar gewesen war, und bejahten dies; für Schuldspruch und Strafmaß legten sie dann das bundesdeutsche Strafrecht zugrunde, weil es für die Angeklagten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, das mildere war. Sie folgten dem Bundesgerichtshof, nach dessen Rechtsprechung die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge „wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte“ nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb konnten sich die Angeklagten nicht darauf berufen, dass Befehle, Dienstvorschriften oder Gesetze den Gebrauch der Schusswaffe gegen Flüchtende gestattet hatten.
Mehrere Verurteilte wandten sich danach an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Am 22. März 2001 entschied seine Große Kammer in zwei Urteilen. Im Verfahren Streletz, Kessler und Krenz gegen Deutschland stellte sie einstimmig fest, dass Artikel 7 Absatz 1 der Konvention (keine Strafe ohne Gesetz) nicht verletzt war. Im Verfahren K.-H. W. gegen Deutschland, das ein früherer Grenzsoldat angestrengt hatte, kam sie mit 14 zu 3 Stimmen zum selben Ergebnis. Er war einer der beiden Schützen im Fall Manfred Weylandt; das Landgericht Berlin hatte ihn am 17. Juni 1993 des Totschlags schuldig gesprochen und ein Jahr und zehn Monate Jugendstrafe auf Bewährung verhängt.
Was die Prozesse für die Familien bedeuteten
Viele Familien, so die Bilanz des Forschungsprojekts, kannten die wahren Umstände, unter denen ihre Angehörigen gestorben waren, oft erst, als in den 1990er Jahren die DDR-Archive zugänglich wurden und die Justiz die Gewalttaten an der Grenze aufarbeitete. Ruth Fechter, die jüngste Schwester von Peter Fechter, verfolgte den Prozess als Nebenklägerin. Durch ihren Anwalt ließ sie erklären, es sei ihr darum gegangen, endlich aus »der Verdammung zu Untätigkeit und Abwarten« herauszukommen. Karin Schmidt, die Witwe von Lutz Schmidt, trat im Prozess gegen die Todesschützen ihres Mannes als Nebenklägerin auf und später auch in den Prozessen gegen Mitglieder des SED-Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrates.
Die Prozesse hinterließen auch Akten. Das Forschungsprojekt zu den Todesopfern zog für die Rekonstruktion der Todesumstände neben den Akten der Grenztruppen und der Staatssicherheit auch Ermittlungsergebnisse aus den Mauerschützenprozessen der 1990er Jahre heran. Hertle hält fest, dass vielen die Freisprüche als zu zahlreich und die Strafen als zu milde gelten und dass das Leid vieler Familien strafrechtlich großenteils ohne Sühne geblieben ist. Als Verdienst der Strafjustiz sieht er jedoch, dass Ermittlungen und Prozesse die Menschenrechtsverletzungen in der DDR umfassend dokumentiert haben.
Nicht jeder Prozess richtete sich gegen einen Grenzsoldaten, der geschossen hatte. Der junge Grenzposten Reinhold Huhn wurde am 18. Juni 1962 von einem West-Berliner erschossen, der seine Familie durch einen Tunnel in den Westen holen wollte. Das Landgericht Berlin sprach den Mann im April 1999 des Totschlags schuldig und verhängte ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung; im Jahr 2000 sprach ihn der Bundesgerichtshof des Mordes schuldig, beließ es aber beim ursprünglichen Strafmaß. Mehr über Huhn und die anderen im Dienst getöteten Soldaten steht im Artikel über die getöteten Grenzsoldaten an der Berliner Mauer. Wie heute an die Todesopfer erinnert wird, zeigt der Artikel über die Gedenkorte für die Mauertoten.
Fragen und Antworten
- Wie viele Personen wurden in den Mauerschützenprozessen verurteilt?
- Nach 1990 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft 112 Anklagen, die sich gegen 246 Personen richteten. Nach der Bilanz des Historikers Hans-Hermann Hertle wurden 132 Angeklagte rechtskräftig verurteilt, darunter zehn Mitglieder der SED-Führung, 42 Mitglieder der militärischen Führung und 80 Grenzsoldaten. Knapp die Hälfte der Angeklagten wurde freigesprochen.
- Welche Strafen erhielten die Mauerschützen?
- Meist milde: Nach der Übersicht des Historikers Hans-Hermann Hertle erhielten Todesschützen und Grenzposten 6 bis 24 Monate, in der Regel auf Bewährung. Nur in wenigen Fällen verhängten die Gerichte deutlich höhere Freiheitsstrafen, etwa zehn Jahre wegen Mordes im Fall Walter Kittel.
- Was war der erste Mauerschützenprozess?
- Das Verfahren um die tödlichen Schüsse auf Chris Gueffroy, den letzten Menschen, der an der Berliner Mauer erschossen wurde; angeklagt waren vier frühere DDR-Grenzsoldaten. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob am 27. Mai 1991 Anklage, das Landgericht Berlin verkündete sein Urteil am 20. Januar 1992.
- Wurde Erich Honecker verurteilt?
- Nein. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen mehrfachen Totschlags angeklagt, der Prozess vor dem Landgericht Berlin begann am 12. November 1992. Am 12. Januar 1993 wurde das Verfahren eingestellt, weil das Berliner Verfassungsgericht es für unvereinbar mit der Menschenwürde des todkranken Honecker hielt, Prozess und Haft fortzusetzen. Er reiste nach Chile aus und starb dort 1994.
- Verstießen die Mauerschützenprozesse gegen das Rückwirkungsverbot?
- Nein. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerden am 24. Oktober 1996 zurück. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte am 22. März 2001 fest, dass das Verbot der Strafe ohne Gesetz nicht verletzt war: einstimmig im Fall von Streletz, Keßler und Krenz, mit 14 zu 3 Stimmen im Fall eines früheren Grenzsoldaten.
Quellen
- Hans-Hermann Hertle, Die strafrechtliche Aufarbeitung der Todesschüsse an der Berliner Mauer (Chronik der Mauer, aus: Die Berliner Mauer. Biografie eines Bauwerks, 2015)
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1996, 2 BvR 1851/94 u. a.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1999, 5 StR 632/98 (Krenz, Schabowski, Kleiber)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Große Kammer), Streletz, Kessler und Krenz gegen Deutschland, 22. März 2001
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Große Kammer), K.-H. W. gegen Deutschland, 22. März 2001
- LeMO (Stiftung Haus der Geschichte): Erich Honecker
- Lexikon der politischen Strafprozesse: Honecker, Erich
- Hubertus Knabe: Warum Honecker nicht bestraft wurde
- Tagesspiegel: Was der Richter 1997 sagte
- Hertle/Nooke, Die Todesopfer an der Berliner Mauer 1961–1989. Bilanz eines Forschungsprojekts (August 2017)
- Stiftung Berliner Mauer: Todesopfer an der Berliner Mauer
- Chronik der Mauer: Chris Gueffroy
- Chronik der Mauer: Michael Schmidt
- Chronik der Mauer: Peter Fechter
- Chronik der Mauer: Günter Litfin
- Chronik der Mauer: Werner Probst
- Chronik der Mauer: Manfred Weylandt
- Chronik der Mauer: Walter Kittel
- Chronik der Mauer: Hermann Döbler
- Chronik der Mauer: Willi Block
- Chronik der Mauer: Dr. Johannes Muschol
- Chronik der Mauer: Herbert Mende
- Chronik der Mauer: Michael Kollender
- Chronik der Mauer: Lutz Schmidt
- Chronik der Mauer: Reinhold Huhn
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